Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)


Hallo liebe Mitarbeitenden und Besucher unserer Internetseiten,
Ab dem 17.12.2023 sind wir als Unternehmen mit über 50 Mitarbeitenden verpflichtet Euch darüber aufzuklären, dass es ein neues Gesetz gibt. Diese neue Gesetz heißt:

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Es soll für Menschen, die Hinweise geben bzw. auf Missstände hinweisen oder auf Rechtsverstöße des Arbeitgebers aufmerksam machen, einen Schutz vor Repressalien bieten.

Von der Art und Weise der vom Gesetzgeber vorgesehenen Strategie, in jedem Betrieb eine sogenannte offizielle Meldestelle einzurichten, ähnelt es sehr unserem Impuls Projekt System. Daher habe ich, um zu einer schnellen Umsetzung zu gelangen, die Vorstellung Gaby Rump als QZ – Beauftragte, auch für diese „Hinweise“, zu aktivieren. Die 1. Idee war, dass der Betriebsrat diese Aufgabe vorübergehend mit übernimmt. Das ist allerdings aus rechtlicher Sicht nicht vorgesehen, da ja auch der Betriebsrat evtl. Anlass für solche Hinweise geben könnte. Bitte nicht falsch verstehen, sowohl der Betriebsrat als auch ich als Geschäftsführer sind sehr bestrebt alles rechtskonform umzusetzen. Bei der Vielzahl der zu berücksichtigenden Gesetze, Vorschriften und Verordnungen, die für Betriebe unserer Größenordnung verbindlich sind und oder werden, ist das nicht immer einfach. Um an dieser Stelle nur einige Beispiele zu nennen kann es sich ja um Arbeitssicherheit, Elektrosicherheit, Hygiene, Mindestlöhne, Arbeitszeitgesetze, Arbeitsrecht und noch viele andere einzuhaltende Vorschriften handeln.

Wenn nun unter Euch jemand einen Missstand in unserem Unternehmen entdeckt und Angst hat, diesen zu melden, weil er vielleicht Repressalien befürchtet, soll es ab Mitte Dezember dafür sowohl eine interne Meldestelle, als auch eine externe Meldestelle geben. Intern habt Ihr ja die Möglichkeit einen derartigen Impuls, wie ihr es schon kennt, an die QZ beauftragte Gabi Rump zu geben. Dafür haben wir ja einen QR-Code veröffentlicht unter dem ihr das machen könnt. Gabi würde zusätzlich zu der QZ-Beauftragten auch Hinweisgeberschutz – Beauftragte sein. Wir lassen Gabi zu dem Thema schulen.

Zeitnah wird es für alle eine Schulung im E-Learn geben. Zusätzlich bieten wir es 2 X jährlich auch in Präsenz an.

Bitte informiert euch auch selbst, dazu gibt es eine Internetseite des Bundesamtes für Justiz - BfJ - Hinweisgeberstelle - Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (bundesjustizamt.de)

Es gibt auch eine zentrale Behördennummer, das wäre die 115.(Mo.-Fr. 8:00 – 18:00 Uhr)
Dort meldet sich das Servicecenter Schleswig-Holstein.
Die direkte Meldestelle des Bundes hat folgenden Link:
Startseite - Externe Meldestelle (Bundesamt für Justiz Schlichtungsverfahren)

Im Folgenden kommen die Hinweise zum Ausfüllen des elektronischen Formulars, welches ihr unter dem Link ausfüllen könntet. Bitte nur, wenn ihr der Meinung seid, dass wir die Problematik nicht innerbetrieblich lösen können. Wird auch im Folgenden nochmals erklärt.

 

Hinweise zum Ausfüllen des elektronischen Formulars
Beachten Sie bitte vor Abgabe Ihrer Meldung die folgenden Hinweise:

  • Lesen Sie die allgemeinen Erklärungen und weiterführenden Informationen auf unserer Homepage.
  • Prüfen Sie, ob für Sie eine Meldung bei der internen Meldestelle des betroffenen Beschäftigungsgebers in Betracht kommt. Interne Meldungen sind häufig der beste Weg, um Informationen an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können. In Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten, sollten Sie die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es Ihnen unbenommen, sich an uns zu wenden.
  • Zögern Sie nicht, bei etwaigen Rückfragen oder Unsicherheiten den Kontakt zu uns zu suchen. Gegebenenfalls können hierdurch Unklarheiten beseitigt und spätere Rückfragen vermieden werden. Bei uns erhalten Sie Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien. Die Beratung umfasst aber keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Hinweise zu unserer Zuständigkeit:

  • Die Informationen über den zu meldenden Verstoß müssen Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Es muss sich zudem um einen Verstoß bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem Sie tätig sind oder waren, oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, handeln. Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.
  • Für Hinweise auf Verstöße im Bereich Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind wir nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich direkt an die Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
  • Auch für Hinweise auf Verstöße im Bereich des Wettbewerbsrechts und gegen die Vorschriften des Gesetzes über digitale Märkte (Verordnung (EU) 2022/1925 – Digital Markets Act) sind wir nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich direkt an die Hinweisgeberstelle des Bundeskartellamts.
  • Bei Unzuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes wird die Meldung unter Wahrung der Vertraulichkeit Ihrer Identität an die zuständige Stelle weitergeleitet.
  • Bitte übermitteln Sie keine Informationen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates oder besondere verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge betreffen, Verschlusssachen sowie solche Informationen, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis oder der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallen. Diesbezügliche Meldungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Weitere Hinweise:

  • Ihre Meldung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können wir allerdings gehalten sein, Ihre Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, Anordnungen in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren, sowie gerichtliche Entscheidungen betreffen.
  • Das Vertraulichkeitsgebot und das Verbot von Repressalien sind das Herzstück des Schutzes hinweisgebender Personen. Ziehen Sie deshalb bitte eine offene Kommunikation mit uns in Betracht. Die externe Meldestelle bearbeitet aber auch anonym eingehende Meldungen.
  • Wenn Sie Ihre Meldung anonym abgeben und keine Kontaktmöglichkeit angeben, haben wir im weiteren Verfahren keine Möglichkeit, Sie bei etwaigen Rückfragen zu kontaktieren und Sie ggf. über das Ergebnis unserer Prüfung in Kenntnis zu setzen.
  • Wenn Sie keine Kontaktmöglichkeit angeben, können Sie sich im Fall einer Offenlegung auch nicht darauf berufen, dass keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder Sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben. Eine geschützte Offenlegung von Informationen aus diesen Gründen ist dann nicht möglich.
  • Bitte beachten Sie auch, dass die Dokumentation Ihrer Meldung in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht wird. Nach diesem Zeitpunkt stehen Unterlagen aus dem hiesigen Verfahren nicht mehr zu Beweiszwecken zur Verfügung.
  • Aus technischen Gründen werden Daten, die Sie in das Formular eingeben, schon während der Eingabe zwischengespeichert. Wenn Sie die Daten wieder aus dem Formular löschen, bevor Sie Ihre Meldung absenden, werden die Daten spätestens beim Absenden der Meldung aus dem Zwischenspeicher gelöscht. Wenn Sie sich entschließen sollten, doch keine Meldung abzugeben, werden die Daten spätestens bei Beendigung der Sitzung (durch Zeitablauf, siehe den Timer rechts oben auf der Seite, oder durch Schließen des Browserfensters) gelöscht.
  • Für die Meldung von Informationen mit sehr hohem Schutzbedarf ist das elektronische Formular nicht geeignet. Das bedeutet: Wenn Sie bei Bekanntwerden der Informationen Gefahren für Leib und Leben, gravierende Beeinträchtigungen Ihrer persönlichen Unversehrtheit oder Beeinträchtigungen Ihrer persönlichen Freiheit befürchten, nutzen Sie das elektronische Formular bitte nicht.

Bitte beachten Sie auch, dass der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes beispielsweise gegen Repressalien wegen einer Meldung nur dann gilt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Vorsätzlich falsche Angaben können darüber hinaus strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Es müssen Ihnen also tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme des Verstoßes vorliegen, beispielsweise, weil Sie den Verstoß selbst wahrgenommen haben oder verlässliche Erkundigungen eingeholt haben. Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst. Bennen Sie deshalb nach Möglichkeit alle Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkunden, sonstige Unterlagen, Fotodateien o.ä.).
Soweit Ihnen solche Beweismittel als elektronische Datei zur Verfügung stehen, haben Sie die Möglichkeit, diese bei Abgabe Ihrer Meldung hochzuladen.

Erklärung zum Datenschutz

Die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz wird bei der Verarbeitung der von Ihnen eingegebenen Daten die Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes zur Wahrung der Vertraulichkeit beachten. Nähere Informationen dazu finden Sie, wenn Sie auf den Info-Button (i-Symbol) klicken.


Quellenangabe: Dieser obige Text ist kopiert von der Seite des Bundesamtes für Justiz. Besser kann ich es auch nicht erklären.
Das ist der 1. pragmatische Schritt zu Implementierung unseres Meldeverfahrens zum Hinweisgeberschutzgesetzes.
Lieben Gruß, Tom

Wöchentlich …

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